Satzung

Satzung des Vereins „Zum Bernhard e.V.“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher eingetragener Verein und hat den Namen „Zum Bernhard e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Wunsiedel.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereines ist die Wiedereröffnung und Erhaltung der Gastwirtschaft „Zum Bernhard“ als traditionelle Wunsiedeler Bierwirtschaft. Dazu erwirbt der Verein das Anwesen Kemnather Straße 16 in Wunsiedel und verpachtet die Gastwirtschaft dem Vereinszweck entsprechend.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und deren Mitgliedschaft im Interesse des Vereines liegt.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Beitrittserklärung vom Vorstand angenommen worden ist und das satzungsmäßige Mitgliederdarlehen auf dem Konto des Vereines eingegangen ist oder das Mitglied der Übertragung einer entsprechenden Einlage vom Treuhandkonto „Zum Bernhard“ zugestimmt hat.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit der Stellung eines Insolvenzantrages über deren Vermögen oder deren Auflösung.

(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2006 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Die Erklärung muss mindestens bis zum 30. Juni des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereines zuwider handelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederdarlehen

(1) Zur Finanzierung des Vereines gewährt jedes Mitglied mit dem Beitritt dem Verein ein unverzinsliches Mitgliederdarlehen in Höhe von mindestens 1.000,- Euro, das ausschließlich für den Vereinszweck verwendet wird.

(2) Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Ist sie dem Verein ohne Gefährdung des Vereinszweckes zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, entsteht der Rückzahlungsanspruch erst zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses möglich ist, spätestens jedoch drei Jahre nach der Beendigung der Mitgliedschaft.

(3) Erträge des Vereines, die nicht zur Erhaltung des Vereinszweckes benötigt werden, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu einer anteiligen Darlehensrückzahlung an die Mitglieder verwendet werden.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kontrollausschuss.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereines, soweit diese nicht dem Vorstand oder dem Kontrollausschuss übertragen sind. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereines oder die Mehrheit der Mitglieder des Kontrollausschusses das verlangen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch Aushang im Anwesen „Zum Bernhard“, Kemnather Str. 16 in Wunsiedel. Diese Frist kann in dringenden Fällen auf drei Tage abgekürzt werden. Die Gegenstände, über die Beschluss gefasst werden soll, sind in der Einladung anzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder in offener Abstimmung. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden vom Vorstand in einem Protokoll festgehalten. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen. Die Einsicht in die Protokolle steht allen Mitgliedern offen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann zwei weitere Personen als Beisitzer in den Vorstand wählen.

(2) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen die laufenden Geschäfte des Vereines.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre, die erste Amtszeit nach Vereinsgründung ein halbes Jahr.

§ 9 Kontrollausschuss

(1) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt werden.

(2) Der Kontrollausschuss überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und prüft die Kassengeschäfte des Vereines. Über das Ergebnis berichtet er der Mitgliederversammlung, deren Einberufung er verlangen kann.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

(2) Mitgliederdarlehen nach § 5 der Satzung werden mit gleichen Teilbeträgen zurückgezahlt, wenn das Vermögen des Vereines zu einer vollständigen Rückzahlung nicht ausreicht.

(3) Das nach Rückzahlung der Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereines wird zu gleichen Teilen auf die Mitglieder aufgeteilt, deren Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses noch besteht. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder eine andere Verwendung des verbleibenden Vermögens beschließen.

 

Wunsiedel, den 09. März 2004, geändert am 28. März 2004
Die Gründungsmitglieder

 

Eingetragen in das Vereinsregister (NR. VR-570) am 30.03.2004